(Anteilige) Rückerstattung von gezahlten Beiträgen

Können Mitglieder Beiträge zurückfordern oder zurückbehalten?

Wenn Vereine ihren allgemeinen Vereinsbetrieb und den Trainingsbetrieb (zeitweise) eingestellt haben, können die Mitglieder die Trainings- und Übungsangebote nicht mehr wahrnehmen. In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, dass Mitglieder ihre Beiträge zurückfordern und gar auf die Idee kommen, die Mitgliedschaft (fristlos) zu kündigen.

Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Einmal nach der Satzung geschuldete und gezahlte Beiträge an einen gemeinnützigen Verein können vom Mitglied weder zurückgefordert noch seitens des Vereins rückerstattet werden, da dies gemeinnützigkeits-schädlich wäre. Abzustellen ist auf die Fälligkeit der Beitragsschuld. Der Mitgliedsbeitrag dient dazu, dass der Verein seine satzungsgemäßen Zwecke und damit die Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder erfüllen kann. Die dafür erhobenen echten Beiträge werden also dem Verein allgemein zur Verfügung gestellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, auf die Belange einzelner Mitglieder kommt es dabei nicht an, es liegt in diesem Fall auch kein Leistungsaustauschverhältnis vor (UstAE Ziff. 1.4 zu $ 1 UStG).

Wenn der Verein aufgrund des Corona-Virus seinen Vereins- und Trainingsbetrieb eingestellt hat (aufgrund eigener Entscheidung oder behördlicher Anordnung), erfolgt dies ja nur temporär. Es käme dann auch nur eine anteilige Beitragsrückerstattung in Betracht. Die Rechtssprechung hat deswegen eine Rückzahlungspflicht von Mitgliedsbeiträgen auch bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund verneint. Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden.

Solange das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein nicht gekündigt hat, bestehen die satzungsgemäßen Beitragspflichten, die ja in der Regel ein Jahresbeitrag sein werden. Im Vereinsrecht gilt die Treue- und Förderpflicht. Nach der Rechtssprechung ergibt sich daraus für Mitglieder die Verpflichtung, sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten und den Vereinszweck aktiv zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schadet.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Denn der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 22.08.2019, Az.: 3 U 151/17).

Quelle: Deutsche Schützenzeitung, Mai 2020