Kann ein Mitglied aufgrund den Einschränkungen durch die Corona-Krise fristlos kündigen?
Auch Vereine dürfen in der aktuellen Situation keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr sportliches Angebot einstellen. Zahlen Mitglieder jedoch Mitgliedsbeiträge, tun sie dies oftmals in der Erwartung, diese Angebote in Anspruch nehmen zu können.
Eine fristlose Kündigung der Vereinsmitgliedschaft ist nur aus wichtigem Grund möglich (§ 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein wichtiger Grund aus Sicht des Mitglieds liegt nur dann vor, wenn dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar sind hier nur die Beitragszahlungen, weil meist keine anderen Pflichten gegenüber dem Verein bestehen. Entfallen die Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, kann das grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung sind. Da die entsprechenden Vereinsangebote und Veranstaltungen aber behördlich untersagt sind, trifft den Verein hier kein Verschulden, da der Verein hier lediglich seinen Schutzpflichten gegenüber seinen Mitgliedern nachkommt. Der Mangel wird also nicht durch den Verein selbst verursacht. Diese Konstellation begründet damit keinen besonderen Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt. Auch aktuell kommt also in aller Regel nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung in Frage, für die die Satzungsregelungen maßgebend sind.
Denkbar wäre das Ruhenlassen der Mitgliedschaft. Ruht die Mitgliedschaft, verliert das Mitglied vorübergehend alle Mitgliedsrechte, ist jedoch auch nicht beitragspflichtig. Da die ruhende Mitgliedschaft nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es hier entscheidend auf die Regelungen der Vereinssatzung an. Wenn die Satzung diesbezüglich keine Regelungen enthält, ist dies ebenfalls nicht möglich.
Quelle: Deutsche Schützenzeitung, Mai 2020