Der Erbe einer Schusswaffe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern die Schusswaffe nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wird oder in den Besitz eines Berechtigten übergeht.
Kann der Erbe kein Bedürfnis geltend machen, sind Schusswaffen grundsätzlich zu blockieren. Nähere Bestimmungen für den Fall des Erwerbs einer Schusswaffe infolge Erbfalls enthält § 20 WaffG:
Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-liste.html#f9401614